Oldtimerverein Lindenberg 1990 e.V.

Satzung

Satzung vom 01.10.1993

§1 Name und Zweck

Der Oldtimer-Verein-Lindenberg e.V. mit Sitz in Lindenberg bei Buchloe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Restaurierung, Betreibung und öffentliche Darstellung von alten Zugmaschinen, Autos Motorrädern, Motoren, Geräten und sonstigen alten Motorfahrzeugen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erhaltung ländlichen Kulturgutes und die öffentliche Darstellung von historischen landwirtschaftlichen Geräten und Fahrzeugen

§2 Verwendung von Vereinsvermögen

§2.1>

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

§2.2>

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§2.3

Es darf keine PErson durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnisäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2.4

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an alle gemeinnützigen Vereine Lindenbergs, die es ausschließlichund unmittelbar für gemeinnüige Zwecke zu verwenden haben.

§3 Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:

ausübende Mitglieder
fördende Mitglieder
Ehrenmitglieder

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

a) Ausübendes Mitglied kann jeder werden, der im Besitz eines von der Vorstandschaft als Oldtimer anerkannten Fahrzeuges ensprechend § 1 ist.

b) Förderndes Mitglied kann grundsätzlich jeder werden.

c) Ehrenmitglied kann jeder werden, der sich in außergewöhnlicher Form für den Verein einsetzt.

Minderjährige benötigen das schriftliche Einverst&aum;ndnis eines Erziehungberechtigten. &Uml;ber den schrift lichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§5 Pflichten der Mitglieder

Vereinseigen Werte (Fahrzeuge, Gebäude usw.) sind von den Mitgliedern instand zu halten.

§6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung, Ausschluß oder Tod. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, doch muß der Mitgliedsbeitrag (laut § 7) für das laufende Jahr bezahlt sein, desgleichen sind rückständige Beitraäge zu begleichen.

Der Vorstand kann Mitglieder, die ohne triftigen Grund den Arbeitseinsätzen wiederholt fernbleiben oder ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, nach vorhergehender Mahnung als Mitglied streichen. Die Streichung befreit das betro ffene Mitglied nicht von der Zahlung der etwa rückständigen Beiträge. Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen. Mitglieder, die vom Vorstand ausgeschlossen wurden, steht die Berufung in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung des Vereins zu. Die Entscheidung der Hauptver sammlung ist bindend.

§7 Beitragspflicht

Jedes Mitglied, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, ist verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen. Gleiches gilt für besondere, von der Hauptversammlung beschlossene Umlagen. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Hauptversammlung. Schüler und Studenten bezahlen den halben Beitrag.

§8 Vorstand

Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Hauptversammlung einen Vorstand für die Dauer von 3 Jahren. Der Vorstand besteht aus:

dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassenwart
drei Beiräten

Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB

§9 Arbeitsgebiete des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung. Im übrigen ist es seine Pflicht, alles, was zum Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten ist. Die Vorastandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten.

§10 Mitgliederversammlung

Nach Bedarf kann der Vorstand neben der ordentlichen Jahreshauptversammlung weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muß dies tun, wenn ein Drittel der ausübenden Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen. In diesem Fall muß der Vorstand dem Ersuchen binnen 3 Wochen stattgeben. Der Termin für die Versammlung ist vom Vorstand mindestens 8 Tage vorher durch Veröffentlichung in der Allgäuer Zeitung, Ausgabe Buchloe bekanntzugeben. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlußfäig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins § 13 und Satzungsänderung § 14, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und durch den Schriftführer protokolliert. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Stimmberechtigt sind alle zahlenden Mitglieder. Jedem ausübenden Mitglied steht das Recht zu, schriftliche Anträge einzubringen, über die bei der jährlichen Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge sind mindestens 4 Tage vor der Jährlichen Versammlung dem Vorstand vorzubringen.

§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Ungeachtet der Tatsache, daß der Vorstand die Angelegenheiten, die er selbst nicht entscheiden will, der Mitgliederversammlung vorlegen kann, hat diese insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

die Wahl der Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder
die Wahl von 2 Rechnungsprüfern
die Festsetzung des Jahresbeitrages
die Ernennung von Ehrenmitgliedern
die Erledigung der gestellten Anträge

§11.1

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versmmlungsleiter vorgeschlagen. Die Abstimmung muß jedoch schriftlich durchgeführt werden, sofern ein Mitglied der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

§12 Berichterstattung und Entlastung

Der Vorstand erstattet in der Hauptversammlung einen Bericht über die Arbeit des abgelaufenen Jahres und die Planung für das laufende Jahr. Dem Vorstand wird nach Anhören der Kassenprüfer Entlastung erteilt.

§13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Oldtimervereins kann nur durch eine, lediglich zu diesem Zweck einberufene Versammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

§14 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur innerhalb einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

§15 Ausschluß der Haftung

Haftung für irgendwelche Schäden gegenüber den Mitgliedern oder Gästen ist ausgeschlossen.

§16 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 24. Januar 1990 von den Gründungsmitgliedern einstimmig angenommen.

die §§ 1, 2, 6, 8, 10, 11.1, 12, 13 und 16 wurden geändert und im Zuge der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 01. Oktober 1993 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit von den Vereinsmitgliedern angenommen.